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Für Pferde- und Hundehalter gilt die Haftung aus Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für ihren "treuen Freund". Wer etwa sein Pferd einem Dritten zum Reiten überlässt, haftet grundsätzlich für dessen Schäden, die auf das Verhalten des Tieres zurückzuführen sind. Ein Tierhalter haftet in der Regel für Schäden, die sein Tier anrichtet - unberechenbares Verhalten, wie es für Tiere typisch ist, wird ihm zugerechnet.
Bei einem Reitunfall haftet der Halter des Pferdes daher auch dann für die Folgen, wenn das Pferd den Reiter nicht direkt abgeworfen hat, sondern dieser - verunsichert durch das Verhalten des Tieres - vom Pferd gefallen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1999, Aktenzeichen: VI ZR 170/98
Auch der ruhigste Hund kann sich unberechenbar verhalten und z.B. vor einem plötzlichen Knall erschrecken, vor ein Auto laufen, zubeißen, oder einen Menschen umrennen, was zu hohen Folgekosten für den Tierhalter führt. Aber auch Auseinandersetzungen zwischen Artgenossen führen nicht selten zu unerwünschten Tierarztkosten ,nicht nur des eigenen Tieres ,sondern auch des Gegners.
Abhilfe schafft hier nur der Abschluß einer entsprechenden Tierhalterhaftpflicht, für Tierhüter, gem. § 834 BGB auch eine Tierhüterhaftpflicht.
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